Herr M. sollte doch mal § 35 StVO genau studieren, dabei vor allem auch Absatz (8), und dann noch einmal darüber nachdenken, ob die Wahrnehmung eines Sonderrechts in dieser Form zum Zweck der Messung tatsächlich dringend geboten und verhältnismäßig ist.
Daß er nach Lust und Laune die StVO mißachten darf, ohne damit eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ist jedenfalls Kokolores.